Bei der Behörde läuft zurzeit ein Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz. Dem Eckpunktepapier zufolge sollen Verteilnetzbetreiber ab 2024 die Möglichkeit bekommen, bei Wärmepumpen und Kälteanlagen, Ladeeinrichtungen und Batteriespeichern steuernd einzugreifen, um Stromausfälle wegen Überlastungen örtlicher Leitungen zu vermeiden. Konsultationsbeiträge zu dem Festlegungsverfahren sind noch bis zum 27. Januar möglich.
Um die schnelle Integration steuerbarer Verbraucher in das Netz und den Markt zu gewährleisten, setzt die Bundesnetzagentur auf eine „zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung der Verteilernetze“. Wie die Behörde in einem Eckpunktepapier zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz darlegt, wird diese Ertüchtigung allein jedoch nicht ausreichen. Daher sollen die Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit bekommen, im Bedarfsfall steuernd einzugreifen, um den sicheren Netzbetrieb aufrecht erhalten zu können – beim Strombezug von Wärmepumpen, Anlagen zur Erzeugung von Kälte und Ladestationen sowie hinsichtlich der Strombezugsrichtung bei Batteriespeichern. Das Festlegungsverfahren läuft seit Ende November 2022, die Abgabe von Konsultationsbeiträgen ist bis spätestens 27. Januar 2023 möglich.
Wie aus dem Papier weiter hervorgeht, dürfen die Unternehmen den Komfort des Kunden nur so wenig wie möglich einschränken. „Daher erlaubt der Steuerungsmechanismus auch keine vollständige Abschaltung einzelner Verbrauchseinrichtungen, sondern nur eine temporäre Reduzierung des Strombezugs aus dem Netz.“
Für die Steuerung selbst werden in dem Papier unterschiedliche Varianten dargelegt, je nachdem ob sie sich auf die Verbrauchseinrichtung oder den Netzanschluss bezieht. Verbrauchseinrichtungen sollen demnach auch im Fall des Eingriffs weiterhin ein Wirkleistungsbezug in Höhe von 3,7 Kilowatt ermöglicht werden. Steuerbaren Netzanschlüssen soll auch im Fall der maximalen Herunterreglung für jedes Anschlussnutzungsverhältnis hinter dem Netzanschluss weiterhin bezogen auf eine Viertelstunde ein Leistungsbezug in Höhe von 5 Kilowatt zugestanden werden. Als Gegenleistung soll es einen pauschalen Rabatt auf das Netzentgelt geben.
Quelle: https://www.pv-magazine.de