Bundeskabinett bringt Entlastung bei der EEG-Umlage auf den Weg

Mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne wird 2021 der nationale Emissionshandel starten, daraus entstehende Einnahmen können zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden. Mit diesen beiden Beschlüssen setzte das Bundeskabinett den im Vermittlungsausschuss erreichten Kompromiss um.

Im Dezember hatten sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss auf höhere CO2-Preise und mehr Entlastung bei der EEG-Umlage verständigt. Die entsprechenden Regelungen hat das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen. Demnach wird der nationale Emissionshandel 2021 mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne starten – einer Mitteilung der Ministerriege zufolge entspricht das brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Bis zum Jahr 2025 sollen die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben werden, ab 2026 soll der Preis dann durch Versteigerungen ermittelt werden. Für 2026 ist ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben. Das nationale Emissionshandelssystem tritt neben den EU-Emissionshandel für große Industrieanlagen und Kraftwerke und erfasst alle Brennstoffemissionen, die nicht bereits im EU-Emissionshandel mit einem CO2-Preis belegt sind – unabhängig vom Sektor, in dem die Brennstoffe eingesetzt werden.

Um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können, hat das Bundeskabinett am Mittwoch auch eine Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) beschlossen. Ziel ist es, Haushalte und Unternehmen ab dem 1. Januar 2021 bei der EEG-Umlage zu entlasten. Diese EEV-Änderung muss jedoch noch vom Bundestag abgesegnet werden. „Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15. Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant“, teilte das Bundeskabinett mit. Über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe werden Bundesregierung und Haushaltsgesetzgeber demnach in den Haushaltsverfahren entscheiden.

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Quelle: https://www.pv-magazine.de