Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Brandbühl“ und 21. Flächennutzungsplanteiländerung

Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik der Großen Kreisstadt Radolfzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.11.2022 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Brandbühl“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) mit paralleler 21. Flächennutzungsplanteiländerung gemäß § 8 (3) BauGB sowie die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen. In derselben Sitzung hat der Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik den Entwurf der 21. Flächennutzungsplanteiländerung für das Plangebiet im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Brandbühl“ und der parallelen 21. Flächennutzungsplanteiländerung wird das Ziel verfolgt, auf einer ca. 6 ha großen Fläche einen Solarpark mit einer Leistung von ca. 6 Megawatt zur Erzeugung von umweltverträglichem Strom zu errichten. Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ ausgewiesen werden.

Derzeit werden die vorgesehenen Flächen als Acker- bzw. Grünland genutzt und sind im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als landwirtschaft­liche Nutzflächen dargestellt. Da die geplante Nutzung nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplanes abgeleitet werden kann, soll dieser im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB geändert werden und die Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dargestellt werden.

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Quelle: https://www.radolfzell.de