Reagieren Netzbetreiber nicht auf ein Anschlussbegehren von Betreibern von Photovoltaik-Anlagen bis 50 Kilowatt Leistung, kann diese an einen bestehenden Netzanschluss mit ausreichender Kapazität angeschlossen werden. Dies sieht ein vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe vor und soll zunächst befristet bis Ende Mai 2024 gelten.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe angenommen, in der Anpassungen und Erleichterungen in den sogenannten Energiepreisbremsengesetzen, dem EEG und weiteren energiewirtschaftlichen Gesetzen vorgesehen sind. Für die Photovoltaik am relevantesten ist eine geplante Klarstellung zum Netzanschluss im EEG.
„Es wird klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert“, teilte das zuständige Bundeswirtschaftsministerium mit. Es werde zunächst für Photovoltaik-Anlagen gelten, für die vor dem 1. Juli 2024 ein Netzanschlussbegehren gestellt wird. Damit setzt die Bundesregierung eine entsprechende Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung für einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien um. Andere Anpassungen, die in der Formulierungshilfe vorgesehen sind, betreffen vor allem die Windkraft und Biogas.
Quelle: https://www.pv-magazine.de